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Gaspreisbremse – Alles was Sie wissen müssen

Um private Verbraucherinnen und Verbraucher sowie die Wirtschaft zu entlasten, hat die Bundesregierung Ende 2022 die Gas- und Wärmepreisbremse auf den Weg gebracht. Diese regelt mitunter die finanzielle Entlastung aller Haushalte und Unternehmen mit hohen Gaspreisen, wobei die ersten Entlastungsbeträge den Kundinnen und -kunden ab März 2023 gutgeschrieben werden. Die Gaspreisbremse gilt zunächst für das Kalenderjahr 2023. Sie kann durch die Bundesregierung jedoch bis Ende April 2024 verlängert werden.

Wie funktioniert die Gaspreisbremse?

Vereinfacht gesagt funktioniert die Gaspreisbremse wie folgt: Der Gas-Arbeitspreis der Verbraucherinnen und Verbraucher wird für einen fest definierten prozentualen Anteil deren Gasverbrauchs nach oben hin gedeckelt. Für den darüber hinaus gehenden Anteil wird der mit dem Gasversorger vertraglich festgelegte Arbeitspreis für die Abrechnung herangezogen.

Dabei unterscheidet der Gesetzgeber bei der Höhe des Deckelungsbetrages und der Höhe des Entlastungskontigents zwischen Letztverbrauchern mit geringem Verbrauch (Haushalte und KMUs mit einem Jahresverbrauch kleiner 1,5 Mio. kWh), Wohnraumvermietungen und sozialen Einrichtungen (Gruppe 1) sowie solchen mit hohem Verbrauch (Gruppe 2).

Gruppe 1: Privathaushalte, KMUs etc.

Für Verbraucherinnen und Verbraucher innerhalb dieser Gruppe wird 80% des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs auf einen Brutto-Arbeitspreis von 12 ct/kWh (einschließlich Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen) gedeckelt. Für jede mehr verbrauchte Kilowattstunde ist der mit dem Energieversorger vertraglich festgelegte Arbeitspreis zu entrichten. Die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags erfolgt durch eine entsprechende Minderung der jeweiligen vertraglich vereinbarten Abschlags- oder Vorauszahlungen.

Die Gaspreisbremse gilt für Endverbraucherinnen und -verbraucher dieser Gruppe ab März 2023 und umfasst auch rückwirkend die Monate Januar und Februar 2023.

Gruppe 2: Großverbraucher

Für Verbraucherinnen und Verbraucher innerhalb dieser Gruppe wird für 70% ihres Erdgasverbrauchs der Netto-Arbeitspreis auf 7 ct/kWh (zuzüglich Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen) gedeckelt. Als Bewertungsgrundlage für die 70 % wird der Gasverbrauch des Kalenderjahres 2021 herangezogen.

Bei dieser Gruppe handelt es sich u.a. um

  • Abnehmerinnen und Abnehmer mit einem Jahresverbrauch größer 1,5 Mio. kWh, die das Erdgas nicht für den kommerziellen Betrieb von Wärme- und Stromerzeugungsanlagen beziehen.
  • zugelassene Krankenhäuser
  • bestimmte Betreiber von KWK-Anlagen

Für Kundinnen und Kunden dieser Gruppe greift die Gaspreisbremse bereits direkt ab Januar 2023.

FAQs

Macht es trotz der Gaspreisbremse weiterhin Sinn den Energieverbrauch möglichst zu senken?

Auf jeden Fall. Sowohl aus finanzieller Sicht als auch aus Gründen der Versorgungssicherheit lohnt es sich trotz der Gaspreisbremse weiterhin Gas einzusparen. Nur ein Anteil (70 bzw. 80 Prozent) Ihres Verbrauchs wird durch die Preisbremse gedeckelt. Für die darüber hinaus anfallenden Kilowattstunden ist der vertraglich vereinbarte Arbeitspreis zu entrichten.

Woher stammen die Gelder zur Finanzierung der Gaspreisbremse?

Die Gaspreisbremse wird über den Wirtschafts- und Stabilisierungsfonds (WSF) finanziert, einem Sonderfonds, der 2020 ursprünglich zur Bewältigung wirtschaftlicher Folgen der Corona-Pandemie eingerichtet worden war.

Muss ich einen Antrag stellen, um die Gaspreisbremse in Anspruch nehmen zu können?

Nein. Als Haushaltskunde oder –kundin der AVIA oder kleines oder mittleres Unternehmen können Sie sich auf die automatische Umsetzung der Gaspreisbremse wie vom Gesetzgeber vorgesehen verlassen. Sie müssen nichts weiter in die Wege leiten.

Ausnahme: Verbraucherinnen und Verbraucher der ersten Gruppe (siehe oben), die RLM-Kunden sind, müssen gegenüber ihrem Gasversorger belegen, dass sie die Voraussetzungen der Zugehörigkeit zur ersten Gruppe erfüllen, soweit dies nicht bereits im Zuge der Dezember-Soforthilfe erfolgt ist. Alle Unternehmen, deren Entlastungsbeträge monatlich 150.000 € übersteigen, unterliegen zudem einer gesonderten Mitteilungspflicht. Sie müssen bis Ende März 2023 umfangreiche Informationen an ihre Gaslieferanten übermitteln.

Was passiert, wenn mein Gaspreis unterhalb des Preisdeckels liegt?

Die Gaspreisbremse greift nur bei Verbraucherinnen und Verbrauchern, deren vertraglicher Arbeitspreis den gesetzlich festgelegten Preisdeckel überschreitet. Sollten Sie zu günstigeren Konditionen beliefert werden, gelten für Sie selbstverständlich weiterhin Ihre günstigeren vertraglichen Konditionen.

Beihilferechtliche Grenzen & Mitteilungspflichten

Überblick beihilferechtliche Grenzen

Es besteht eine Deckelung der in Summe maximal beziehbaren Entlastungen über die Strom- und Gaspreisbremse. Die konkreten rechtlichen Vorgaben können Sie unter § 18 EWPBG sowie §§ 9 und 10 StromPBG nachschlagen. Wichtig: Die nachstehend dargelegten Informationen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit, sondern dienen ausschließlich der allgemeinen Information.

Grundlegend gibt es zwei verschiedene Arten von Höchstgrenzen:

  1. Absolute Höchstgrenze: Fester Euro-Betrag, der nicht überschritten werden darf.
  2. Relative Höchstgrenze: Bestimmt, dass Entlastungsbeträge einen prozentual festgelegten Anteil der krisenbedingten Energiemehrkosten im Vergleich zu dem Referenzjahr 2021 nicht überschreiten dürfen.   

Dabei greifen beide Höchstgrenzen immer gleichzeitig. Die kleiner ausfallende Höchstgrenze definiert, in welchem Umfang Entlastungen bezogen werden dürfen. Nachfolgend ein verkürzter Überblick:

Absolute Höchstgrenze – anwendbar, wennRelative Höchstgrenze – Ermittlung in Relation zum Referenzwert; Entlastungssumme darf
1. besondere Betroffenheit hohe Energiepreise + energieintensiv + Branche nach Anlage 2 StromPBG
Höchstgrenze: 150 Mio. €
1. höchstens 80% der krisenbedingten Energiemerkosten nicht übersteigen
2. besondere Betroffenheit hohe Energiepreise + energieintensiv
Höchstgrenze: 50 Mio. €
2. höchstens 65% der krisenbedingten Energiemerkosten nicht übersteigen
3. besondere Betroffenheit hohe Energiepreise
Höchstgrenze: 100 Mio. €
3. höchstens 40% der krisenbedingten Energiemerkosten nicht übersteigen
4. sonst 4 Mio. € oder 2 Mio. €4. höchstens 50% der krisenbedingten Energiemerkosten nicht übersteigen

 

Zu beachten ist folgendes: Bei obenstehender Bewertung sind die Entlastungsbeträge im Rahmen der Strom- und Gaspreisbremse zu addieren. Zudem gilt: Während bei der absoluten Höchstgrenze der gesamte Unternehmensverbund betrachtet wird, wird die relative Höchstgrenze letztverbraucherbezogen (kleinste rechtliche Einheit) angewendet.

Kurzübersicht gesonderte Mitteilungspflicht

Verbraucher, die im Rahmen der Gas- und Strompreisbremse von einer Gesamtentlastung von unter 2 Mio. Euro ausgehen, müssen keine Mitteilung an ihren Gas- und Stromlieferanten machen. In diesem Fall beträgt die Höchstgrenze für die monatliche Entlastung 150.000 €.

Einer gesonderten Mitteilungspflicht unterliegen Unternehmen, deren monatliche Gesamtentlastung voraussichtlich 150.000 € übersteigt bzw. deren Gesamtentlastung 2 Mio. Euro für das gesamte Kalenderjahr 2023 überschreitet. In diesem Fall müssen Sie bis spätestens zum 31.03.2023 Ihrem Lieferanten mitteilen, welche Höchstgrenzen vermutlich auf sie anzuwenden sind und, bei Vorliegen mehrerer Anschlüsse, wie die Entlastungsbeträge auf Ihre Anschlüsse verteilt werden sollen.

Ohne Vorliegen einer entsprechenden Erklärung kategorisiert die AVIA Kunden als Standard-Fall ein, gemäß dem ein maximaler absoluter Entlastungsbetrag von 2 Mio. Euro gilt und eine maximale monatliche Entlastung von 150.000 € möglich ist.